SI00.01-Z-0031A | Service-Information: Schadens- bzw. Pannenfälle im internationalen Verkehr | 25.10.10 |
TYP alle
Aus gegebenem Anlass weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es unzulässig ist, im Gewährleistungszeitraum eines Fahrzeugs bei Vorliegen eines gewährleistungsfähigen Schadens die Instandsetzungskosten Durchfahrtskunden in Rechnung zu stellen. Ebenso unzulässig ist es, zur Abwicklung eines Schadens- bzw. Pannenfalles für Durchfahrtskunden im Gewährleistungszeitraum, ungeachtet der Schadenshöhe, eine Obligo-Anfrage an den Heimatmarkt zu stellen.
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Gemäß Kundendienst- und Teilevertriebsvertrag sind alle autorisierten Servicepartner und Niederlassungen verpflichtet, ordnungsgemäß und unverzüglich sämtliche Gewährleistungsansprüche der Aufwendungen für Arbeitslohn, Teile, Transport und Zoll ohne Berechnung für den Kunden abzuwickeln. Es ist Aufgabe der Werkstattverantwortlichen vor Ort zu prüfen, ob ein Schaden im Sinne der Gewährleistung vorliegt und nach Abschluss der erforderlichen Arbeiten dementsprechend abzurechnen.
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Prüfung der Gewährleistungsfähigkeit eines Schadens
Kann die Werkstatt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln kein Kundenverschulden festellen, und ist der Schaden aufgrund der Betriebsdaten des jeweiligen Fahrzeugs ein Gewährleistungsfall, muss unverzüglich mit der Reperatur begonnen werden. Bei Aggregatetausch und bei zusätzlichen Aufwänden, die über den üblichen Reparaturumfang hinausgehen, ist es empfehlenswert, vorab eine Kostenanfrage an die Landesorganisation zu stellen.
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Wird im Nachgang bei der Befundung durch Mittel, die den Werkstätten nicht zur Verfügung stehen, Kundenverschulden festgestellt, wird der Gewährleistungsantrag dem Händler nicht rückbelastet. Unterlaufen der ausführenden Werkstatt im Zuge der Diagnosearbeiten bzw. bei Instandsetzungs- oder Einbaumassnahmen Fehler, die eindeutig von ihr zu vertreten sind, dann haftet sie dafür. Dadurch entstande Kosten dürfen weder an die Landesorganisiation noch an den Kunden berechnet werden.
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Nicht gewährleistungspflichtige Schäden
Nur wenn der Werksattbefund eindeutig nachweist, dass kein gewährleistungsfähiger Schaden vorliegt (z. B. bei Kundenverschulden) oder das Fahrzeug sich außerhalb der Gewährleistungsfrist befindet (Kulanz), ist als Voraussetzung für den Reparaturbeginn die Anforderung eines Obligos von der Heimatwerkstatt gerechtfertigt.
Im Falle einer herstellerseitigen Kulanzzusage, darf nach Ermessen der ausführenden Werkstatt ausschliesslich für den vom Kunden zu tragenden Kostenanteil (Kundenanteil) ein Obligo gefordert werden.