Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Zum Prüfen der Inhalte des Beutels mit den Beipackumfängen darf der Beutel nicht geöffnet werden.
Bei der Prüfung der Fahrzeugausrüstung und Fahrzeugdokumente (im Rahmen der Anlieferungskontrolle für Neufahrzeuge) wird unter anderem das Vorhandensein des Warndreiecks, des Verbandskastens usw. im Beutel mit den Beipackumfängen geprüft (siehe AP00.20-D-1101A).
Wenn Inhalte im ungeöffneten Beutel fehlen sollten, ist die Komplettierung der fehlenden Inhalte über Garantie abzurechnen.
Wenn im Rahmen der Anlieferungskontrolle festgestellt wird, dass der Beutel geöffnet wurde und Inhalte fehlen, dann handelt es sich um einen Transportschaden, der nicht über Garantie oder Kulanz abgerechnet werden darf. Fehlende Inhalte im Beipackumfang unbedingt auf den Frachtpapieren vermerken, da andernfalls im Nachhinein keine Verrechnung über die Frachtversicherung möglich ist (siehe AP00.20-D-1101A).
Referenzierte Dokumente
- ap0020d1101a Anlieferungskontrolle für Neufahrzeuge durchführen