si5418s0019a

Service-Information: Hinweise zum elektrischen Leitungssatz des Steuergerätes Mantelrohrmodul (MRM)

Typ si · Thema 54.18 · Version 0100 · 2016-02-11

Gültig für: Typ 447 mit Code ZU7 (Länderausführung Kanada) Typ 447 mit Code ZU8 (Länderausführung USA)'

Einordnung

Funktionsgruppe 2 Fahrwerk › 54 Elektrische Anlage, Ausrüstung und Instrumente › 54.18 Leitungssätze — Baureihe 447

EinPAS 25 Bordnetz/Netzwerk/Multifunktion › 25.15 Netzwerk/Multifunktion › 25.15.12 Sensor/Leitungssatz — Baureihe 447

EinPAS 45 Daten/Information › 45.20 Information/Maßnahmen › 45.20.20 Serviceinformation — Baureihe 447

SI54.18-S-0019A

Service-Information: Hinweise zum elektrischen Leitungssatz des Steuergerätes Mantelrohrmodul (MRM)

11.02.2016

Typ

447

mit Code ZU7 (Länderausführung Kanada)

Typ

447

mit Code ZU8 (Länderausführung USA)

Service-Information: Hinweise zum elektrischen Leitungssatz des Steuergerätes   
	Mantelrohrmodul (MRM)

Dargestellt: eingeklemmte Klammer (nicht in Ordnung)

1

Klammer

2

Elektrischer Leitungssatz

3

Verkleidung

4

Instrumententafel

S54.18-4717-06

Service-Information: Hinweise zum elektrischen Leitungssatz des Steuergerätes   
	Mantelrohrmodul (MRM)

Dargestellt: lose Klammer (in Ordnung)

1

Klammer

2

Elektrischer Leitungssatz

3

Verkleidung

4

Instrumententafel

S54.18-4718-06

Hiermit weisen wir darauf hin, dass die Klammer (1) am elektrischen Leitungssatz (2) des Steuergerätes Mantelrohrmodul (MRM) (N80) bei den oben genannten Fahrzeugen keine Funktion hat. Daher darf die Klammer (1) weder an der Verkleidung (3) des Steuergerätes Mantelrohrmodul (MRM) (N80) noch an die Instrumententafel (4) eingeklemmt werden.

Bei Reparaturarbeiten in diesem Bereich muss der elektrische Leitungssatz (2) des Steuergerätes Mantelrohrmodul (MRM) (N80) scheuerfrei und mit loser Klammer (1) verlegt werden.
Wird die Klammer (1) eingeklemmt, besteht die Möglichkeit, dass der elektrische Leitungssatz (2) des Steuergerätes Mantelrohrmodul (MRM) (N80) an Bauteilen der Instrumententafel (4) scheuert oder die Verstellmöglichkeit der Lenksäule begrenzt wird.

Reparaturarbeiten aufgrund von Folgeschäden durch das Einstecken der Klammer (1) dürfen nicht auf Garantie oder Kulanz abgerechnet werden.