SI31.10-P-0001A | Service-Information: Nachträglicher Einbau der Anhängevorrichtung (AHV) | 2.12.10 |
TYP 163, 164, 168, 169, 202, 203, 204, 208, 209, 210, 211, 215, 220, 245, 414, 461, 463 (ausser , 245.286)
Im Rahmen der Liberalisierung von EU-Vorschriften verzichtet der Gesetzgeber beim nachträglichen Einbau einer Anhängevorrichtung (AHV) auf die Abnahme bei einer autorisierten technischen Prüfstelle (zum Beispiel TÜV).
Voraussetzung dafür ist:
Dass in den Fahrzeug-Papieren (in Ziffer 33 zu Ziffer 27: E1 00...) mit dem Zusatz "Falls werkseitig montiert" eingetragen ist.
Dass an der AHV ein E1-Prüfzeichen angebracht ist.
Für ältere Fahrzeuge beziehungsweise Anhängevorrichtungen, mit nationalem Prüfzeichen (kein E1-Prüfzeichen), gilt die Anbauprüfung bei einer autorisierten technischen Prüfstelle (zum Beispiel TÜV) weiterhin.