si3036w0003a

Service-Information: Änderung der Geschwindigkeitsbegrenzung

Typ si · Thema 30.36 · Version 0301 · 2006-09-25

Gültig für: MOTOR 904.9 im TYP 970, 972, 975, 976 bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht, nach EG-Richtlinie 92/6 EWG MOTOR 906.9 im TYP 970, 972, 974, 975, 976 bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht, nach EG-Richtlinie 92/6 EWG

Einordnung

Funktionsgruppe 1 Motor › 30 Regulierung, Geschwindigkeitsregelanlagen › 30.36 Geschwindigkeitsbegrenzung (GB, GBE, GBL) — Baureihe 904 (Baumuster 9**) · Baureihe 906 (Baumuster 9**) · Baureihe 970 · Baureihe 972 · Baureihe 974 · Baureihe 975 · Baureihe 976

EinPAS 28 Komfort-/Fahrerassistenzsystem › 28.25 Geschwindigkeitsregelung › 28.25.1 Grundinformation — Baureihe 904 (Baumuster 9**) · Baureihe 906 (Baumuster 9**) · Baureihe 970 · Baureihe 972 · Baureihe 974 · Baureihe 975 · Baureihe 976

EinPAS 45 Daten/Information › 45.20 Information/Maßnahmen › 45.20.20 Serviceinformation — Baureihe 904 (Baumuster 9**) · Baureihe 906 (Baumuster 9**) · Baureihe 970 · Baureihe 972 · Baureihe 974 · Baureihe 975 · Baureihe 976

SI30.36-W-0003A

Service-Information: Änderung der Geschwindigkeitsbegrenzung

20.9.06

MOTOR 904.9 im TYP 970, 972, 975, 976
bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht, nach EG-Richtlinie 92/6 EWG

MOTOR 906.9 im TYP 970, 972, 974, 975, 976
bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht, nach EG-Richtlinie 92/6 EWG

Änderungshinweise

17.4.06

Zul. Gesamtgewicht geändert, Umrüstfrist geändert,

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass nach EG-Richtlinie 92/6 EWG in der Fassung 2002/85/EG Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t bis 12 t die im Gütertransport eingesetzt werden, ab dem 01.01.2005 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung (max. 90 km/h) ausgerüstet sein müssen.

Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht durften bisher max. 854 km/h fahren, diese Kraftfahrzeuge dürfen in Zukunft nach der neuen EG-Richtlinie auch max. 90 km/h fahren.

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Ausgenommen von dieser EG-Richtlinie sind:

Kraftfahrzeuge für Streitkräfte.

Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes.

Kraftfahrzeuge der Feuerwehr.

Kraftfahrzeuge der Ordnungskräfte.

Kraftfahrzeuge für wissenschaftliche Versuchszwecke.

Kraftfahrzeuge die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossen Ortschaften erbringen.

Alle Sonderfahrzeuge die nicht für den Gütertransport geeignet sind.

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Alle Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bis 7,5 t, die zwischen dem 01.10.2001 und dem 01.01.2005 zugelassen wurden, müssen mit der STAR DIAGNOSIS und der Chipkarte für 57b Berechtigung durch Parametrierung in der Fahrregelung (FR) auf max. 90 km/h begrenzt werden.

Die Kosten der Umrüstung für Kraftfahrzeuge die nach dem 01.01.2005 zugelassen aber vor dem 01.01.2005 gebaut wurden, können unter dem Schadensschlüssel 53 799 ZZ abgerechnet werden.

Für Kraftfahrzeuge die vor dem 01.01.2005 zugelassen wurden, muss der Kunde die Kosten für die Umrüstung selbst tragen.

In Deutschland müssen alle Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bis 7,5 t bis zum 01.01.2006 umgerüstet sein. Länderspezifisch kann sich die Frist innerhalb der EU bis zum 01.01.2008 verlängern.

Ab der STAR DIAGNOSIS-CD 04 ist die Umrüstung der Kraftfahrzeuge möglich.

Nach der Parametrierung muss das im WIS hinterlegte Formular "Nachweis zur Änderung der gesetzlichen Höchstgeschwindig-keitsbegrenzung" ausgefüllt und unterschrieben werden.

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular muss beim nächsten Prüftermin dem Prüfer vorgelegt werden, damit die Änderung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung im Kraftfahrzeugschein eingetragen wird. Bis dahin muss das Formular im Kraftfahrzeug mitgeführt werden.

Umgerüstete Fahrzeuge müssen durch einen roten Aufkleber, links unten an der Windschutzscheibe gekennzeichnet werden.

Die genaue Vorgehensweise der Parametrierung von EG 90 in der Fahrregelung (FR) ist der Arbeitsanleitung SM30.36-W-0001A zu entnehmen.

Parametrierung von EG 90 in der Fahrregelung (FR) durchführen

SM30.36-W-0001A

Nachweis zur Änderung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung, Formular

OF30.36-W-3000-01A

Referenzierte Dokumente