bb0040p011200a

Gefahrklassen Kraftstoffe

Typ bb · Thema 00.40 · Version 0106 · 2012-04-04

Gültig für: TYP ALLE

Einordnung

Funktionsgruppe 0 Gesamt › 00 Gesamt-Fahrzeug › 00.40 Betriebsstoffe — Baureihe 900 (Baumuster 9**) · Baureihe 902 (Baumuster 9**) · Baureihe 904 (Baumuster 918, 919, 924, 925, 938, 943, 957) · Baureihe 906 (Baumuster 917, 918, 924, 953)

EinPAS 45 Daten/Information › 45.10 Gesamtfahrzeug › 45.10.20 Gesamtfahrzeug — Baureihe 900 (Baumuster 9**) · Baureihe 902 (Baumuster 9**) · Baureihe 904 (Baumuster 918, 919, 924, 925, 938, 943, 957) · Baureihe 906 (Baumuster 917, 918, 924, 953)

Gilt auch für Motoren/Getriebe: 139 ***, 254 ***, 256 ***, 272 ***, 276 ***, 282 ***, 457 9**, 541 9**, 542 9**, 608 ***, 700 4**, 700 420, 700 421, 700 422, 700 423, 715 3**, 715 5**, 722 6**, 722 9**, 724 ***, 724 0**, 724 033, 724 044, 724 045, 724 1**, 724 103, 724 114, 724 115, 724 120, 725 ***, 725 0**, 725 035, 725 037, 725 038, 725 085, 725 1**, 739 390, 739 391, 739 395, 739 396, 739 397, 739 398, 739 399, 740 698, 743 3**, 743 4**, 743 498, 746 971, 924 9**, 924 910, 925 9**, 926 9**

BB00.40-P-0112-00A

Gefahrklassen Kraftstoffe

TYP

ALLE

Die sicherheitstechnischen Eigenschaften eines Kraftstoffes bestimmen die Sicherheitsvorkehrungen, die für die gefahrlose Lagerung, Abgabe und Verwendung der Kraftstoffe notwendig sind und von den Behörden vorgeschrieben werden. Für die Bundesrepulik Deutschland ist hierfür die "Betriebssicherheitsverordnung" zusammen mit der "Gefahrstoffverordnung" maßgebend.

Im Rahmen der Richtlinie 1999/45/EG (Artikel4) wird auf gefährliche Zubereitungen Bezug genommen, die für Kraftstoffe und ihre Feuergefährlichkeit zutreffenden Einstufungen und Kennzeichnungen sind unten aufgeführt. Hierdurch soll den damit umgehenden Personen auf die mit den Stoffen verbundenen Gefahren hingewiesen werden. Die angegebenen standardisierten Bezeichnungen (R-Sätze) sind zu beachten.

Hochentzündlich

Stoffe und Zubereitungen werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "F+" und der Gefahrenbezeichnung "hochentzündlich" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse (Flammpunkt, Siedebeginn) normgerecht bestimmt worden sind und folgende Werte besitzen:

R12 Hochentzündlich

flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0°C und einen Siedepunkt (oder beieinem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 °C haben;

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind.

Beispiele: Ottokraftstoff und verschiedene Lacke

Leichtentzündlich

Stoffe und Zubereitungen werden als leichtentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "F" und der Gefahrenbezeichnung "leichtentzündlich" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse (Flammpunkt, Siedebeginn) normgerecht bestimmt worden sind und folgende Werte besitzen:

R11 Leichtentzündlich

feste Stoffe oder Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen;

flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben, aber nicht hochentzündlich sind.

Entzündlich

Stoffe und Zubereitungen werden als entzündlich eingestuft, wenn die Prüfergebnisse (Flammpunkt, Siedebeginn) normgerecht bestimmt worden sind und folgende Werte besitzen:

R10 Entzündlich

flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben.

Beispiele: Petroleum, Wachskonservierungsmittel

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C nicht als entzündlich eingestuft werden muss, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann.