Prüfverfahren
Fahrzeugart | Einsatztermin | Prüfumfang | Zeitabstand der Untersuchungen |
1. Fremdzündungsmotor ohne KAT (Otto) | bisher schon Pflicht (ASUI, 01.04.1985) | Sichtprüfung schadstoffrelevanter Bauteile Kontrolle schadstoffrelevanter Einstelldaten Kohlenmonoxid-Messung (max. 3,5 % CO) | 12 Monate |
2. Fremdzündungsmotor mit ungeregeltem KAT (Otto) | 01.12.92 | Sichtprüfung schadstoffrelevanter Bauteile einschl. des verengten Tankeinfüllstutzens Kontrolle schadstoffrelevanter Einstelldaten einschl. Funktionsfähigkeit Abgasrück führungssystem/ Sekundärluftsystem (max. 3,5 % CO) | 12 Monate |
01.01.94 | Wirkung des Katalysators durch Messung des CO-Gehaltes bei einer erhöhten Leerlaufdrehzahl | ||
3. Fremdzündungsmotor mit geregeltem KAT (Otto) | 01.12.93 | Sichtprüfung schadstoffrelevanter Bauteile einschl. des verengten Tankeinfüllstutzens Kontrolle schadstoffrelevanter Einstelldaten Funktionstest des Lambda-Regelkreises und Bewertung des KAT anhand der Leitkompo nente Kohlenmonoxid (CO-Gehalt max. im Leerlauf 0,5 %, bei erhöhtem Leerlauf 0,3 %) | a) PKW erstmalig 36 Monate nach Erstzulassung. Weitere Untersuchung alle 24 Monate b) Fahrzeuge zur Personenbeförderung alle 12 Monate c) alle weiteren Fahrzeuge, die nicht unter a) oder b) aufgeführt sind alle 24 Monate |
4. Kompressionszündungsmotor (Diesel) | 01.12.93 | Sichtprüfung schadstoffrelevanter Bauteile einschl. Überprüfung | bis 3.500 kg zul. Gesamt-Gewicht a) PKW erstmalig 36 Monate nach Erstzulassung. Weitere Untersuchung alle 24 Monate b) Fahrzeuge zur Personenbeförderung alle 12 Monate c) alle weiteren Fahrzeuge, die nicht unter a) oder b) aufgeführt sind alle 24 Monate über 3.500 kg zul. Gesamt-Gewicht alle 12 Monate |
Ausgenommen sind:
1. Kraftfahrzeuge mit
a) Fremdzündungsmotor (Otto), die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als
50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
b) Kompressionszündungsmotor (Diesel), die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem
1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
c) rotem Kennzeichen (§ 28 StVZO).
2. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
3. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht im Wartungsdienst integriert.