Zum 01.01.2018 ist eine geänderte AU-Richtlinie zur Durchführung der Abgasuntersuchung in Kraft getreten. Im Verkehrsblatt 19/2017 wurden wesentliche Änderungen zur AU-Richtlinie veröffentlicht.
Die Änderungen sind stufenweise ab dem 01.01.2018 anzuwenden und beziehen sich auf die Durchführung und Beurteilung des Prüfergebnisses der Abgasuntersuchung. Ab dem 01.01.2019 werden zusätzlich die Grenzwerte bei der Endrohrmessung für CO-Gehalt und Trübung abgesenkt.
Änderungen zum 01.01.2018
Generelle Messung der Abgaswerte bei allen AU-Pflichtigen Kraftfahrzeugen im Abgasendrohr neben der weiterhin durchzuführenden OBD-Prüfung.
Für Fahrzeuge, die nach AU-Richtlinie 3.5 oder 3.6 geprüft werden, gilt die Festlegung der Abregeldrehzahl auf min. 90 % der datierten Nenndrehzahl aus dem Fahrzeugschein. Dies bedeutet, dass der Prüfer zukünftig auch die Nenndrehzahl aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 Feld P4 bzw. Feld 7 aus dem Fahrzeugschein eingeben muss.
Nicht-Erreichen der Abregeldrehzahl von min. 90 % der Nenndrehzahl führt nicht zu einer Beanstandung, sondern lediglich zu einem Vermerk im AUBericht.
Kann eine fristgerechte Umrüstung der verwendeten AU-Software auf Version 5.01 zum 01.01.2018 nicht eingehalten werden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018.
Dabei ergeben sich folgende Einschränkungen:
AU-Software Version 4: Einschränkung auf AU-Pflichtige Fahrzeuge ab Erstzulassung 01.01.2006 bis einschließlich Euro-Ⅴ-Norm bzw. Euro-5-Norm.
AU-Software Version 5: Einschränkung auf AU-Pflichtige Fahrzeuge ab Erstzulassung 01.01.2006 bis einschließlich Euro-Ⅵ-Norm bzw. Euro-6-Norm.
Da bei den Versionen GLF4 und GLF5 eine Endrohrmessung vom Status des Readiness-Codes abhängt, kann diese mit Befristung auf die Übergangszeit manuell eingeleitet werden.
Änderungen zum 01.01.2019
Senkung der Grenzwerte für alle Fahrzeuge mit Euro6Norm bzw. EuroVINorm:
Auf 0,1 % vol. CO bei Benzinfahrzeugen (im hohen Leerlauf).
Auf 0,25 m-1 Trübung bei Dieselfahrzeugen.
Damit gilt nicht mehr der bisher angezogene Plakettenwert bzw. die 0,2 % vol. CO als Grenzwert.
Die Umstellung der AU-Software erfolgt anhand der Datumserkennung zum Stichtag 01.01.2019. Ein weiteres Update der AU-Software für die zum Stichtag 01.01.2019 abgesenkten Grenzwerte ist nicht notwendig.