Eine Unterstützung bei anstehenden Umbaumaßnahmen steht im ausdrücklichen Ermessen der Daimler AG.
1. Zulassungsrechtliche Bestimmungen
Fahrzeuge müssen generell durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (a. a. S.) nach § 13 StVZO (RL 2007/46/EG) bzw. § 21 StVZO begutachtet werden. Als Grundlage für dieses Gutachten wird von uns eine Herstellerbestätigung mit Datenblatt erstellt, in der wir den Auslieferzustand ab Herstellerwerk bestätigen.
2. Umbau und technische Änderungen
Der Auslieferzustand ab Herstellerwerk ist in der jeweiligen Länderausführung beizubehalten.
Auch bei Reparaturen bzw. beim Erneuern von Steuergeräten dürfen nur die für das länderspezifische Fahrzeug frei gegebenen Teile bzw. Softwarestände eingebaut bzw. aufgespielt werden.
Ausnahme: die vom amtlich anerkannten Sachverständigen (a. a. S.) angeordneten Umbaumaßnahmen, zur Erfüllung der StVZO.
3. Wartung, Reparatur, Diagnose und Teileermittlung
Die Wartung, Reparatur und die Diagnose des Fahrzeugs sind FIN-bezogen durchzuführen. Bei der Teileermittlung im EPC ist neben dem Fahrzeugbaumuster, der Fahrgestellendnummer auch der jeweilige Ländercode zu berücksichtigen.
4. Behebung von Sachmängeln
Es gelten die Vereinbarungen im Kaufvertrag über das Neufahrzeug. Bei in den USA gekauften Neufahrzeugen gilt außerhalb von Nordamerika eine Verjährungsfrist von 24 Monaten.
Weitere Länderausführungen sind wie üblich entsprechend den Kundendienstverträgen zu behandeln. Länderspezifische Leistungen, wie z. B. Mobilo oder Mobilo-Life, gelten für diese Fahrzeuge nicht.