P07.00-2129-05
Musterausschnitt eines EDV-ausgefertigten Fahrzeugscheins für PKW
1 Text zu 1
2 Text zu 2
3 Text zu 3
4 Fahrzeug-Ident.-Nr.
5 Text und Schlüssel-Nr. zu 5
6 Schlüssel-Nr. zu 1
7 Schlüssel-Nr. zu 2
8 Schlüssel-Nr. zu 3
P07.00-2127-05
Musterausschnitt einer Zulassungsbescheinigung Teil 1 (BRD)
Beispiel Typ 209 mit Motor 271
2 Hersteller-Kurzbezeichnung
2.1 Code zu (2)
2.2 Code zu D.2 mit Prüfziffer
10 Code zu P.3
14 Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse
14.1 Code zu V.9 oder (14)
D.1 Marke
D.2 Typ/Variante/Version
E Fahrzeugidentifizierungsnummer
P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle
V.9 Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse
P07.00-2128-05
Musterausschnitt einer Zulassungsbescheinigung Teil 2 (BRD)
Beispiel Typ 209 mit Motor 271
2 Hersteller-Kurzbezeichnung
2.1 Code zu 2
2.2 Code zu D.2 mit Prüfziffer
10 Code zu P.3
D.1 Marke
D.2 Typ/Variante/Version
E Fahrzeugidentifizierungsnummer
P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle
Mit der 38. Änderungsverordnung zur StVZO 6/2005 werden in Deutschland ab dem 01.10.2005 europaweit harmonisierte Zulassungsdokumente vorgeschrieben.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ersetzt den Fahrzeugschein.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 ersetzt den Fahrzeugbrief.
Die für das Zulassungsverfahren erforderlichen Angaben über die Beschaffenheit und Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges werden künftig nur in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vollständig enthalten sein, während in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 ein Teilumfang enthalten ist.
Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe dürfen nur noch bis zum 30.09.2005 ausgefertigt werden und werden ab dem 01.10.2005 durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt. Die Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe behalten ihre Gültigkeit, bis eine Neuausstellung erforderlich wird. Ist eine Neuausstellung des Fahrzeugscheines und/oder des Fahrzeugbriefes erforderlich, werden beide, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.