SI47.10-P-0007A | Service-Information: Vorgehensweise bei undichtem Kraftstoffbehälter | 14.8.03 |
TYP 124, 126, 129, 140, 163, 168, 170, 201, 202, 203, 208, 209, 210, 211, 215, 220, 230, 240, 460, 461, 463
Bei undichtem Kraftstoffbehälter durch Unfallschäden, Aufsetzern usw. wird keine Abrechnung auf Garantie oder Kulanz gewährt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Abdichtmaßnahmen
(z. B. Schweißen, Kleben usw.) an Kraftstoffbehältern aus Blech oder Kunststoff nicht zulässig sind.
Der Kraftstoffbehälter ist grundsätzlich zu erneuern, wenn Undichtheiten festgestellt werden, die durch Beschädigungen an der Tankunter- oder Tankoberseite verursacht wurden.