si0001p0018a

Service-Information: Änderung der Gewichtsbesteuerung

Typ si · Thema 00.01 · Version 0100 · 2005-02-02

Gültig für: TYP 163, 460, 461, 463

Einordnung

Funktionsgruppe 0 Gesamt › 00 Gesamt-Fahrzeug › 00.01 Anwenderinformationen — Baureihe 163 · Baureihe 460 · Baureihe 461 · Baureihe 463

EinPAS 45 Daten/Information › 45.10 Gesamtfahrzeug › 45.10.1 Grundinformation — Baureihe 163 · Baureihe 460 · Baureihe 461 · Baureihe 463

EinPAS 45 Daten/Information › 45.20 Information/Maßnahmen › 45.20.20 Serviceinformation — Baureihe 163 · Baureihe 460 · Baureihe 461 · Baureihe 463

SI00.01-P-0018A

Service-Information: Änderung der Gewichtsbesteuerung

28.1.05

TYP 163, 460, 461, 463

Nach einem Urteil des BFH (Bundesfinanzhof = oberste Instanz aller deutschen Finanzbehörden) sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg als "andere Fahrzeuge" nach Gewicht zu besteuern, wenn sie die so genannten "Kombi-Eigenschaften" erfüllen. Dies kann für fast alle unserer G- und M-Klasse Modelle nachgewiesen werden.

Mit der vorgesehenen Streichung des Abs. 6a in §23 StVZO soll diese Vergünstigung nach dem Willen des Umweltministers ab 05/05 entfallen.

Diese Information, die seit längerer Zeit von verschiedenen Medien aufgegriffen wird, beunruhigt verständlicherweise betroffene Kunden und führt zu zahllosen Anfragen und Wünschen zu Hersteller-Nachweisen verschiedensten Inhalts.

Teilweise wird davon ausgegangen, dass der teureren Hubraumsteuer dadurch entgangen werden kann, wenn die EG-Richtlinie für "Mehrzweckfahrzeuge" (AF) von diesen Fahrzeugen erfüllt wird.

Diese Prüfung kann von jeder autorisierten Prüfstelle selbst erfolgen, die erforderlichen Ausgangsdaten für die Begutachtung finden sich in den Fahrzeugpapieren. Eine Hersteller-Bestätigung ist aus unserer Sicht dazu nicht erforderlich.

Bei den Prüfstellen gibt es noch keine einheitliche Handlungsweise. Ähnlich ist es bei den Finanzbehörden, von denen noch keine (bundeseinheitliche) Entscheidung über die zukünftige Vorgehensweise und die Anerkennung von zulassungsrechtlichen Aussagen existiert.

Wir bitten um Verständnis, dass wir als Fahrzeug-Hersteller entsprechende Untersuchungen und ergänzende Genehmigungen erst dann veranlassen können, wenn der Gesetzgeber die erforderlichen Entscheidungen und Durchführungsbestimmungen verabschiedet.

Solange können wir unseren Kunden auch noch keine verbindliche Aussage oder Empfehlung für prophylaktische Vorkehrungen oder Maßnahmen geben.

Sobald neue Entscheidungen bekannt sind, werden wir Sie in entsprechender Weise informieren.