SI31.00-P-0003A | Service Information zum Anhängerbetrieb | 17.9.99 |
TYP 124, 126, 129, 140, 201, 202, 460, 461, 463
Änderungshinweise
Allgemeines über den Anhängerbetrieb
Wenn man sich entschließt, hinter einem PKW oder GW einen Anhänger mitzuführen, muss man sich darüber im klaren sein, dass der gesamte Zug schwerer, schwerfälliger und in seiner Beschleunigungs- und Steigfähigkeit eingeschränkt wird.
Bei Anhängerbetrieb ergibt sich eine erhöhte Beanspruchung des Motors, des Antriebsstranges und hier insbesondere der Bremsen und Reifen sowie der Fahrzeugstruktur im Heckbereich. Durch angemessene Fahrweise, die Wahl geeigneter Strecken, regelmäßige Wartung des Zugfahrzeugs und besonders der Anhänger-Bremsanlage kann die Sicherheit und Langlebigkeit des Gespanns entscheidend beeinflusst werden. Mit ABS ausgestattete Fahrzeuge bringen einen Sicherheitsgewinn für die Lenkfähigkeit des Zugfahrzeuges bei Vollbremsung. Der MB-Geländewagen mit Radstand 2850 mm bietet ideale Voraussetzungen zum Ziehen von Anhängern bis 3500 kg (je nach Typ und Ausführung).
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Anfahrsteigfähigkeit
Gebirgsfahrten stellen für Fahrer und Fahrzeug eine besondere Belastung dar. Deshalb sollte die Fahrstrecke sorgfältig ausgewählt werden. Entscheidend ist dabei, an welchen Steigungen mit dem Gespann noch angefahren werden kann. Die Anfahrsteigfähigkeiten einzelner PKW-Typen sind in der unten angegebenen SI zusammengestellt, der Geländewagen bietet durch Geländeuntersetzung und Differentialsperren noch bessere Werte.
Automatisches Getriebe
Das automatische Getriebe ist gerade für den Anhängerbetrieb gut geeignet und bietet besondere Vorteile. Der Anfahrvorgang wird durch den Drehmomentwandler wesentlich unproblematischer bei gleichzeitig deutlich höherer Anfahrsteigfähigkeit gegenüber mechanischen Getrieben. Ferner ermöglicht das automatische Getriebe jede beliebige Mindestgeschwindigkeit, was besonders im langsamen Kolonnenverkehr und bei häufigem Anfahren am Berg von Vorteil ist.
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Niveauregulierung
Für Fahrzeuge, die im Anhängerbetrieb eingesetzt werden sollen, ist die Sonderausstattung „Niveauregulierung an der Hinterachse” zu empfehlen. Einige PKW-Typen und alle T-Limousinen sind serienmäßig damit ausgerüstet. Der nachträgliche Einbau einer Niveauregulierung in Fahrzeuge, die ab Werk damit erhältlich sind, ist grundsätzlich möglich. Die Kosten dafür sind aber wesentlich höher.
Hecklast
Besondere Aufmerksamkeit ist der Hecklast zu widmen. Bekanntlich beaufschlagt jede Belastung des Wagenhecks nur die Hinterachse, wobei infolge der Hebelwirkung die Vorderachse entlastet wird. Große Hecklast beeinträchtigt das Fahr- und Bremsverhalten. Aus diesen Gründen soll die Hecklast nicht zu groß sein. Bei der Beladung des Kofferraums ist darauf zu achten, dass auch bei Anhängerbetrieb trotz der zusätzlichen Stützlast die zulässige Hinterachslast nicht überschritten werden darf. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug mit hydropneumatischer Federung oder Niveauregulierung ausgerüstet ist. Im Zweifelsfall sollten die tatsächlichen Achslasten auf einer Waage kontrolliert werden.
Reifendruck
Die Angaben auf dem Reifendruckschild sind unbedingt zu beachten, wobei die Werte für „hohe Fahrzeugbelastung” gelten.
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Gesetzliche Bestimmungen und weitere Hinweise
1. Hinter Personenwagen und PKW/Kombi dürfen mit Führerschein der Klasse 3 nur einachsige Anhänger mitgeführt werden. Als einachsig gelten im Sinne der StVZO auch Anhänger mit Tandemachse (2 Achsen, deren Mittelpunkte weniger als 1 m voneinander entfernt sind).
2. Der PKW muß mit einer für das Fahrzeug bauartgenehmigten und ausreichend dimensionierten Anhängevorrichtung ausgerüstet sein. Ein entscheidender Punkt für die sichere Verbindung von Fahrzeug und Anhänger ist die einwandfreie Einleitung der Anhängerkräfte auf das Zugfahrzeug. Wir empfehlen, nur von uns freigegebene Anhängevorrichtungen zu verwenden.
3. Die im Fahrzeugbrief bzw. -schein in Ziff. 28 oder 33 angegebene zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden. Als Anhängelast gilt das tatsächliche Gewicht des Anhängers, das zulässige Gewicht des Anhängers kann höher liegen. Dieser darf jedoch nur bis zur zulässigen Anhängelast beladen werden. Deshalb empfehlen wir, ggf. den Anhänger nachwiegen zu lassen.
4. Wird eine höhere als die ab Werk in den Fahrzeugpapieren bei älteren Fahrzeugen eingetragene Anhängelast gewünscht oder eine Anhängevorrichtung nachträglich angebaut, bedarf es einer Begutachtung des Fahrzeugs in Verbindung mit der angebauten Anhängevorrichtung durch einen Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle für den KFZ-Verkehr. Dieser ändert den Fahrzeugbrief, anschließend muß die KFZ-Zulassungsstelle den Fahrzeugschein ergänzen.
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5. Die zulässige Stützlast aller derzeit gefertigten Mercedes-Benz-PKW beträgt 75 kg, beim Geländewagen 120 kg. Bei Fahrzeugen, die werkseitig mit Anhängevorrichtung ausgeliefert wurden, ist dies auf einem Schild auf der Ladekante des Kofferraums angegeben. Bei nachträglicher Montage der Anhängevorrichtung ist das Schild dort anzubringen. Der Gesetzgeber schreibt als Mindest-Stützlast 4 % der Anhängelast bzw. 25 kg vor. Bei höheren Anhängergewichten empfehlen wir, die Ladung möglichst so aufzuteilen, daß sich eine Stützlast von ca. 50 kg ergibt. Die für Zugfahrzeug und Anhänger zulässigen Stützlasten dürfen nicht überschritten werden.
6. Wird die Beobachtungsmöglichkeit des rückwärtigen Verkehrsgeschehens durch Anhänger oder Ladung beeinträchtigt, sind nach den Zulassungsvorschriften ein Außenspiegel auf der rechten Fahrzeugseite, ggf. weitere Zusatzspiegel (z. B. bei Wohnanhängern) erforderlich.
Bei allen unseren PKW-Modellen gehört der elektrisch einstellbare rechte Außenspiegel seit September 1988 zur Serienausstattung, bei den T-Limousinen seit Produktionsbeginn, beim Geländewagen seit 05/90. Auch die nachträgliche Montage ist möglich, evtl. auch als mechanisch einstellbarer Spiegel.
7. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Anhänger ist in der Bundesrepublik gemäß § 3 StVO auf 80 km/h beschränkt. Wir empfehlen, auch in den Ländern, in denen die gesetzlichen Bestimmungen höhere Geschwindigkeiten zulassen, mit Anhänger nicht schneller als 80 km/h zu fahren.
8. Die EG-Sozialvorschriften schreiben die Ausrüstung mit einem EG-Kontrollgerät („Fahrtschreiber”) vor, wenn das Zug-Fahrzeug und/oder der Anhänger der gewerblichen Güterbeförderung dienen und die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von PKW und Anhänger mehr als 3,5 t beträgt.